Allgemeine Geschäftsbedingungen der Volksmoebel GbR, Schreinerei J. H. Volk


1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen (Auftragnehmerin) und dem Kunden (Auftraggeber)

1.2. Vom Regelungsinhalt dieser AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind der Auftragnehmerin gegenüber nur rechtswirksam, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist.

1.3. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber entfallen oder abgeändert werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB


2. Auftragserteilung

2.1 Sämtliche Angebote der Auftragnehmerin sind bis zur schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden die Auftragnehmerin nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist.

2.2. Bei Abweichungen des Auftrags zum Angebot der Auftragnehmerin kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Vertrages durch die Auftragnehmerin zustande. Bis zur Bestätigung des abweichenden Auftrags gilt der Auftrag im Umfang des Angebots der Auftragnehmerin als erteilt.

2.3 Das seitens der Auftragnehmerin zugestellte Angebot ist 2 Monate gültig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist ist die Auftragnehmerin nicht mehr an ihr Angebot gebunden.

2.4. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum der Auftragnehmerin. Ohne Einwilligung der Auftragnehmerin darf dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden.


3. Lieferfristen / -termine

3.1. Liefertermine sind für die Auftragnehmerin nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Wird die von der Auftragnehmerin geschuldete Leistung aus Gründen wie höherer Gewalt, rechtmäßiger Streik, unverschuldetem Unvermögen der Auftragnehmerin oder eines ihrer Lieferanten, ungünstigen Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten Verzögerung.

3.2. Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Lieferfrist vereinbart, bis deren Ablauf die Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Frist ab dem Datum des Vertragsabschlusses.

3.3. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.


4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Zahlung hat grundsätzlich bar oder per Überweisung zu erfolgen.

4.2. 50 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 50 Prozent der Auftragssumme sind bei Fertigstellung und Rechnungslegung fällig.

4.3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt auf Grund von Mängeln oder Reklamationen den gesamten Restbetrag einzuhalten. Ein Rücklass wird nur in der Höhe der von der Auftragnehmerin geschätzten Fertigstellungskosten (inkl. Montage) gewährt. Falls der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Mängelbehebung zurückzuhalten.

4.4. Nach Ablauf der festgelegten Zahlungsfrist gerät der Auftragnehmer ohne vorangehende Mahnung in Verzug. Der Zinssatz beträgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 9 %.

4.5. Im Falle verzögerter Zahlung kann die Auftragnehmerin nach schriftlicher Mitteilung die noch ausstehenden Leistungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Auftraggeber mit seinen fälligen Zahlungen mehr als 2 Monate im Verzug, so kann die Auftragnehmerin mittels schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und vom Auftraggeber Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Die Auftragnehmerin kann ihrerseits aus dem Vertragsrücktritt nicht schadenersatzpflichtig werden.


5. Preisänderungen

5.1. Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als drei Monate, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen; die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischler-/Schreinerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Auftraggeber weitergegeben.

5.2. Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen ausgearbeitet. Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit der Auftragnehmerin liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 % des Auftragswertes ergeben, so wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich verständigen.


6. Gewährleistung

6.1. Holz ist ein natürlicher Werkstoff, für den Schwankungen hinsichtlich Farbe und Struktur charakteristisch sind. Auch bei gleicher Holzart können daraus unterschiedlich wirkende Naturholz- und Beiztöne resultieren. Diese Unterschiede in Farbe und Wuchs stellen keinen Sachmangel im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dar.

6.2. Wir sind berechtigt, einseitig andere als vereinbarte Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist und keine erhebliche Wertminderung darstellt.

6.3. Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln mit nachfolgender Maßgabe: Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder vor einer Weiterverarbeitung oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf der Frist können offensichtliche Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Verborgene Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen, ansonsten gilt die Ware hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.

6.4. Bei einer berechtigten Mängelrüge hat die Auftragnehmerin die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange die Auftragnehmerin ihrer Verpflichtung auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

6.5. Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

6.6. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für Zukaufteile und Fertigprodukte von anderen Unternehmen. Sie tritt aber ihre Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmer an den Auftraggeber ab.

6.7. Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers angefertigt wurden, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber selbst haftet für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Maßangaben, Pläne und Skizzen oder sonstigen Vorgaben sofern ihre Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat die Auftragnehmerin den Auftraggeber davon sofort zu unterrichten und sie um eine entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Auftraggeber die Verzugsfolgen.

6.8. Lieferware bedürfen der förmlichen Abnahme durch den Auftragnehmer. Für den Fall, dass die Ware auf eine Baustelle geliefert wird, auf der weitere Handwerker tätig sind, tritt die Abnahmewirkung auch bei Abwesenheit des Auftraggebers bzw. des Bevollmächtigten ein, wenn die Auftragnehmerin dem Auftraggeber vorab darauf hingewiesen hat.


7. Gefahrenübergang

7.1. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Auftraggeber über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt das Abladen der Ware beim Auftraggeber, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.


8. Eigentumvorbehalt

8.1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, den Vertragsgegenstand wegzunehmen und im Wege des freihändigen Verkaufs zu verwerten. Der Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechnen.

8.2. Zur Wahrung der Eigentumsrechte der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber bei Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme zur unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung der Auftragnehmerin verpflichtet.

8.3. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung nicht berechtigt, die von der Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

8.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die von der Auftragnehmerin gelieferten Gegenstände im Wege des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt in diesem Fall seine Forderung gegen den Abnehmer in Höhe der vereinbarten Vergütung an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Abnehmer anzuzeigen. Bei der Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretungen an.

8.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt eine be- oder entstehende Forderung gegen den Dritten in Höhe der vereinbarten Vergütung mit allen Nebenrechten an die Auftragnehmerin ab. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände durch den Auftraggeber mit anderen Gegenständen steht der Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

8.5. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, der Auftragnehmerin die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.


9. Urheberrecht

9.1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die Auftragnehmerin ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.


10. Technische Hinweise

10.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten an der gelieferten Ware durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und eventuell zu ölen und zu fetten
- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

10.2. Verschleißteile haben nur die im jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

10.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

10.4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für mangelnde Leistung der Dunstabzugshaube auf Grund von falsch verlegten Abluftrohren, falschen Rohrdurchmessern oder ungünstige Rohrführung im Mauerwerk o.ä.. Es wird dringend darauf hingewiesen, die örtlichen Bauvorschriften der Rauchfangkehrer und des Gaswerkes zu befolgen, insbesondere in Bezug auf Gasthermen oder offene feuerstellen in Verbindung mit Zuluft und Dunstabzugshauben. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die im Zuge einer falschen Lüftungstechnik auftreten.


11. Mitwirkungspflicht des Kunden

11.1. Zur Leistungsausführung ist die Auftragnehmerin erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Insbesondere alle technische und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Türen- und Fensterstöcken u.ä. , eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Auftraggeber bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Die Auftragnehmerin ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über ihr Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. Gas- und Wasseranschlüsse).


12. Einsatz eines Subunternehmers

12.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einen Subunternehmer zur Werkherstellung einzusetzen und diesem die Fertigung eines Werkteiles oder des ganzen Werkes zu übertragen.

12.2. Die Auftragnehmerin haftet nicht für den Subunternehmer als Hilfsperson.

12.3. Die Auftragnehmerin tritt alle allfälligen Mängelrechte gegenüber dem Subunternehmer an den Auftraggeber aus dem Hauptvertrag ab, damit dieser seine Rechte direkt gegenüber dem Subunternehmer gelten machen kann.


13. Informationspflicht

13.1. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig und rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsgemäße Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmäßigen Lösungen führen können.


14. Unberechtigte Kündigung durch den Auftraggeber

14.1. Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung des Werkes den Vertrag aus Gründen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so ist die Auftragnehmerin vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


15. Speicherung personenbezogener Daten

15.1. Im Rahmen des Geschäftsablaufs der Auftragnehmerin werden Daten des Auftraggebers auf elektronische Medien erfasst und gespeichert, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Geschäftgang erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten.



16. Erfüllungsort, Gerichtsstand

16.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung ist, sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.

16.2. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt unabdingbar das AG Heilbronn als vereinbart.